4.2. Der Beklagte macht im Berufungsverfahren seine Mittellosigkeit in mehrfacher Hinsicht nicht glaubhaft. Zum einen fehlen Behauptungen und Belege zu seinem Vermögen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Aber auch mit Blick auf seine Vorbringen zu seinem Einkommen (Eingabe vom 6. Dezember 2022) könnte die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Der Grundbetrag beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (KKS.2005.7) Fr. 1'200.00 (nicht wie geltend gemacht Fr. 1'300.00).