AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 12. Januar 2023 (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'070.00 festzusetzen.