Der Beklagte möchte offenbar eine solche Einweisung in ein Schulheim vermeiden und unterstützt daher vorderhand den Schulwechsel nach R. (und "probehalber" das damit verbundene Wohnen bei der Klägerin). Dies ist zu begrüssen, denn gemäss dem schulpsychologischen Fachbericht hängt das Gelingen des Schulwechsels insbesondere auch von der Akzeptanz von beiden Eltern ab (Fachbericht S. 3, act. 23). 2.5.8. Insgesamt wahrt der angefochtene Entscheid damit das Kindeswohl in der derzeitigen Situation am besten. Er ist entsprechend in Abweisung der Berufung zu bestätigen.