Der schulpsychologische Fachbericht schliesst mit folgender Einschätzung: Sollte es den Mädchen trotz Schulwechsel nicht möglich sein, den Unterricht regelmässig zu besuchen, sei aus fachpsychologischer Sicht zwingend ein Wechsel in eine Sonderschule mit Wochenstruktur für normalbegabte Kinder mit einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung zu prüfen ([...]) (Fachbericht S. 3, act. 23). Der Beklagte möchte offenbar eine solche Einweisung in ein Schulheim vermeiden und unterstützt daher vorderhand den Schulwechsel nach R. (und "probehalber" das damit verbundene Wohnen bei der Klägerin).