Sollte die Klägerin der Aufgabe der Kinderbetreuung nicht gewachsen sein oder das Kindeswohl sonst wie gefährdet sein, ist somit gewährleistet, dass das Familiengericht entsprechend einschreiten könnte. In diesem Sinne entspricht der vorinstanzliche Entscheid den Wünschen des Klägers, dass die Obhutszuteilung nicht definitiv sein, sondern "auf Probe" erfolgen solle. Der schulpsychologische Fachbericht schliesst mit folgender Einschätzung: