Der angefochtene Entscheid regelt die Obhut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nur für die Dauer des Abänderungsverfahrens und ist in diesem Sinne nicht definitiv. Auch wurde die Beiständin aufgefordert, dem Familiengericht Zofingen einerseits einen Verlaufsbericht einzureichen und andererseits dieses umgehend zu informieren, wenn der Schulbesuch in R. nicht gewährleistet oder das Kindswohl sonst wie gefährdet sei (Dispositiv- Ziffer 2.2. und 2.3. des angefochtenen Entscheids). Sollte die Klägerin der Aufgabe der Kinderbetreuung nicht gewachsen sein oder das Kindeswohl sonst wie gefährdet sein, ist somit gewährleistet, dass das Familiengericht entsprechend einschreiten könnte.