Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Beiständin unter anderem auch damit beauftragt hat, eine aufsuchende Familienbegleitung zu organisieren. Durch diese könne die Klägerin in ihrer Erziehungsarbeit sowie beim Aufbau einer geeigneten Tagesstruktur unterstützt werden (E. 3.4.2. und Dispositiv-Ziffer 2.1. des angefochtenen Entscheids). Allfälligen Defiziten der Klägerin bei der Kinderbetreuung würde diese Massnahme entgegenwirken.