22 Rückseite). Aus dem Fachbericht geht indes nicht hervor, inwieweit diese Vereinbarungen nicht eingehalten worden sind. Vor allem aber betrafen sie die Bewältigung der akuten Krise in der Zeit, in welcher die Mädchen die Schule nicht besuchten. Nachdem die Kinder nun wieder in den ordentlichen Schulalltag eingebunden sind, entfällt die Notwendigkeit, zu Hause schulähnliche Strukturen zu gewährleisten. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Erziehungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt wäre. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Beiständin unter anderem auch damit beauftragt hat, eine aufsuchende Familienbegleitung zu organisieren.