Im Weiteren verweist er für die Behauptung, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, "die verlangten Auflagen für schulähnliche Strukturen aufzubauen", auf den schulpsychologischen Fachbericht (Berufung S. 5). An der entsprechenden Stelle des Berichts wurde ausgeführt, zwischen der Klägerin und der Schule sei vereinbart worden, dass die Klägerin ihre Töchter täglich von der Schule abmelde, Schulaufgaben gemeinsam mit den Töchtern von der Schule abhole und einreiche, zuhause eine schulähnliche Struktur gewährleiste und die Aufgaben korrigiere. Diese Vereinbarungen seien insgesamt nur teilweise eingehalten worden (Fachbericht S. 2, act. 22 Rückseite).