2.5.5. C. und D. sind nach dem angefochtenen Entscheid am 28. November 2022 in die Schule in R. eingetreten (vgl. Berufungsantwortbeilage 2). Der Schuleintritt verlief gemäss den Angaben in der Berufungsantwort (S. 3 f.) erfolgreich, was vom Beklagte nicht bestritten wird (vgl. Eingabe vom 27. Dezember 2022). Der Schulwechsel steht im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Obhutswechsel bzw. wurde durch diesen ermöglicht. Die Massnahme des Obhutswechsels hat sich somit in Bezug auf die Beschulung der Kinder als erfolgreich erwiesen und die monatelange Schulabsenz konnte beendet werden.