2.5.4. Aufgrund dieser neuen Gefährdungssituation erscheinen, selbst wenn sie zeitlich nicht weit zurückliegen, auch der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 22. April 2021 (Berufungsbeilage 1) und der Abklärungsbericht der PDAG vom 13. August 2022 (Berufungsbeilage 5) als nur mehr bedingt aktuell, denn die langanhaltende Schulabsenz lag damals noch nicht vor und wurde entsprechend auch nicht thematisiert. Die Vorinstanz hat die Obhutszuteilung aufgrund dieser veränderten Verhältnisse zurecht neu überprüft.