Es lag im Ermessen der Psychologinnen, auf ein zweites (Abschluss-)Gespräch mit ihm zu verzichten, was den Wert dieses Berichts nicht wesentlich schmälert. Zum anderen konnte sich der Beklagte sowohl vor der Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren zum Bericht äussern, wobei er bezüglich der zentralen Problematik der Schulabsenz keine anderen konkreten Lösungswege als die Schulpsychologinnen aufgezeigt hat.