wichtig, die Sorgen und Ängste sowie die Wünsche der Mädchen ernst zu nehmen (act. 23). 2.5.3. Soweit der Beklagte diesen Fachbericht grundsätzlich in Frage stellt, weil mit ihm im Gegensatz zur Klägerin und den Mädchen kein Abschlussgespräch stattgefunden habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen fand auch ein Gespräch zwischen ihm und den berichterstattenden Psychologinnen statt und er konnte seine Sicht entsprechend einbringen. Es lag im Ermessen der Psychologinnen, auf ein zweites (Abschluss-)Gespräch mit ihm zu verzichten, was den Wert dieses Berichts nicht wesentlich schmälert.