Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ist somit von einer rund zweimonatigen und anhaltenden Schulabsenz auszugehen. Es lag damit damals offensichtlich eine Krisensituation vor, welche das Kindeswohl akut gefährdete bzw. nachhaltig zu gefährden drohte. 2.5.2. Im schulpsychologischen Fachbericht wird dazu insbesondere ausgeführt, nach Aussagen der Mädchen sei ein Schulbesuch in Q. nicht mehr möglich. Aufgrund der Beständigkeit ihrer Aussagen erscheine eine Wiederaufnahme des Schulbesuchs in Q. als nicht realistisch. Zentral sei, dass die Mädchen möglichst rasch wieder eine Schule besuchten. Daher sei es -7-