2.4. Die Klägerin führte mit der Berufungsantwort insbesondere aus, die Mädchen seien aktuell und seit Längerem bei ihr. Sie fühlten sich sehr wohl und hätten in R. erfolgreich die Schule begonnen. Sie seien sehr gut aufgenommen worden und hätten bereits Freundinnen und Freunde gefunden. Dies erstaune auch nicht, hätten sich die Mädchen ja bereits vor dem Obhutswechsel regelmässig in R. aufgehalten. Die Mädchen seien bereits zuvor mit dem schulpsychologischen Dienst in Kontakt gestanden und die kurz gehaltene Frist habe dazu gedient, den Kindern baldmöglichst wieder den Schulbesuch zu ermöglichen. Es treffe nicht zu, dass der Bericht "übers Knie" habe gebrochen werden müssen.