vorgeschossen) erhalten habe. Die Mädchen hätten bei der Klägerin keine Strukturen, anders sei nicht zu erklären, dass der Klägerin nicht gelungen sei, die verlangten Auflagen für schulähnliche Strukturen aufzubauen. Der Beklagte habe der Klägerin ein grosszügiges Besuchsrecht vorgeschlagen, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Die Fachstelle favorisiere zu Recht Stabilität, Orientierung, Sicherheit und verlässliche Beziehungen, was ohne Konsequenz in der Erziehung nicht möglich sei. Daher sei von einem Obhutswechsel abzusehen, wobei auch der Abklärungsbericht der PDAG vom 13. August 2022 keinen solchen empfohlen habe.