2.3. Mit der Berufung führt der Beklagte zusammenfassend aus, der Obhutswechsel sei tiefgreifend. Der Wechsel von Wohnort und Schule stelle einen kompletten Bruch zum bisherigen Beziehungsnetz der Mädchen dar. Der in aller Eile unter Druck verfasste schulpsychologische Fachbericht kranke an Einseitigkeit. Ein Abschlussgespräch mit dem Beklagten und den Mädchen fehle, es habe nur eines mit der Klägerin stattgefunden. Die von den Mädchen gegenüber den Schulpsychologinnen erwähnten Gewaltanwendungen des Beklagten seien nicht spezifiziert worden. Die Aussage, Gewalt sei in der Vergangenheit ausgeübt worden, sei dermassen vage, dass darauf nicht habe abgestellt werden können.