Im Übrigen schienen beide Elternteile in gleichem Masse erziehungsfähig zu sein, beide Elternteile gingen einer Erwerbstätigkeit nach, so dass die Kinder teilweise fremdbetreut werden müssten, und beide Elternteile schienen den Kontakt der Mädchen zum jeweils anderen Elternteil fördern zu wollen. Da eine Rückkehr zum Vater aktuell nicht dem Kindeswohl entspreche, werde die Obhut über C. und D. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips für die Dauer des Verfahrens an die Klägerin übertragen, damit die Kinder in der Schule in R. angemeldet werden und dort zur Schule gehen könnten und wieder Struktur und Stabilität in ihren Alltag