sei daher nicht davon auszugehen, dass ein Abschlussgespräch mit dem Beklagten etwas an der Einschätzung des schulpsychologischen Diensts geändert hätte, weshalb auf den Fachbericht abzustellen und davon auszugehen sei, dass aktuell eine Rückkehr in die Obhut des Beklagten sowie ein Schulbesuch in Q. nicht möglich sei. Im Übrigen schienen beide Elternteile in gleichem Masse erziehungsfähig zu sein, beide Elternteile gingen einer Erwerbstätigkeit nach, so dass die Kinder teilweise fremdbetreut werden müssten, und beide Elternteile schienen den Kontakt der Mädchen zum jeweils anderen Elternteil fördern zu wollen.