2.2. Zur Begründung der Obhutsumteilung wird im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt, es sei für das Kindeswohl zentral, dass C. und D. wieder zur Schule gingen. Es sei zwar bedauerlich, dass der schulpsychologische Dienst kein Abschlussgespräch mit dem Beklagten durchgeführt habe. Allerdings sei dies kein Grund, nicht auf den schulpsychologischen Fachbericht vom 26. Oktober 2022 abzustellen. Zusammengefasst bringe der Beklagte vor, er hätte bei einem Abschlussgespräch aufzeigen können, dass es in Zukunft zu keinen "Überschneidungen" zwischen den Mädchen sowie seiner neuen Partnerin kommen werde. Im Fachbericht werde dies jedoch nicht als einziges Problem beschrieben.