2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Hinsichtlich der Kinderbelange gelten der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). 2. 2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz die Kinder der Parteien vorsorglich (für die Dauer des Verfahrens) neu unter die Obhut der Klägerin. Dagegen wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung; er verlangt, dass die Kinder unter seiner Obhut bleiben sollen.