2.2. Mit Verfügung vom 29. November 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 2.3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 ersuchte der Beklagte um die unentgeltliche Rechtspflege. 2.4. Mit Berufungsantwort vom 15. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. -4- 2.5. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 liess sich der (an sich anwaltlich vertretene) Beklagte persönlich vernehmen.