"1. Die Kinder C., geboren am tt.mm. 2009, und D., geboren am tt.mm. 2012, werden in Abänderung von Ziffer 2.2. der mit Entscheid vom 7. November 2018 genehmigten Teilkonvention vom 16. Oktober 2017 für die Dauer des Verfahrens OF.2021.58 unter die Obhut der Mutter gestellt. 2. 2.1. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt. Sie umfasst neu zusätzlich folgende Aufgaben: -3-