265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten, sondern einzig dem Gesuchsteller zu deren Lasten eine finanzielle Erholung ermöglichen. Nach der in E. 3.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbegehren des Gesuchstellers deshalb – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 1 f.) – als rechtsmissbräuchlich einzustufen. 3.3. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.