Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden (in den Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts R. vom 10. Oktober 2022, des Regionalen Betreibungsamts S. vom 10. Oktober 2022 und des Betreibungsamts T. vom 11. Oktober 2022 sind allein insgesamt 51 offene Verlustscheine über total Fr. 270'895.06 verzeichnet), ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Konkursverlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG).