Insbesondere aus dem Umstand, dass er auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank-/Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen machte, ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art.