3.2. Der Gesuchsteller verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren reichte er Belege über Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Insbesondere aus dem Umstand, dass er auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank-/Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen machte, ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war.