missbräuchlich anzusehen. Er wolle mit seinem Antrag nicht die Zugriffsrechte der Gläubiger auf seine Vermögenswerte zunichtemachen, sondern sich einzig und allein von seiner finanziellen Situation erholen können, um seinen Verpflichtungen in Zukunft wieder nachkommen zu können. Vom Betreibungsamt würden aktuell Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt; von Vermögenswerten könne nicht die Rede sein. Ohne die Eröffnung des Konkurses müsste er so weiterfahren. Die Unterhaltsbeiträge seiner Kinder müssten weiter vom Amt für Alimentenbevorschussung bevorschusst werden und dieses erhielte weiterhin Verlustscheine.