Fr. 340.00 müsse er monatlich für das ÖV-Abonnement aufwenden, welches er für den Weg zur Arbeit brauche. Er lebe somit direkt an der Grenze seines Existenzminimums und sei nicht in der Lage, eine Tilgung seiner Schulden in Angriff zu nehmen. Die Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder könne er nicht decken und diese würden mit den Jahren noch zunehmen. Es bestehe keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Sein Gesuch um Eröffnung des Konkurses sei sodann nicht als -4-