Aus dem Umstand, dass das Formular "Insolvenzerklärung" vom Gesuchsteller selbst ausgefüllt worden sei, sei zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst gewesen sei. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, welche nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, sei davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt werden würde. Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten.