Auch aus den restlichen eingereichten Unterlagen könne nicht auf das Vorhandensein von irgendwelchen Vermögenswerten des Gesuchstellers geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass das Formular "Insolvenzerklärung" vom Gesuchsteller selbst ausgefüllt worden sei, sei zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst gewesen sei.