2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Der Gesuchsteller verfüge gemäss seiner Insolvenzerklärung vom 18. Oktober 2022 über keinerlei Vermögen. So habe er auf dem eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank- /Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen gemacht bzw. vermerkt "Besitzt kein Konto". Auch aus den restlichen eingereichten Unterlagen könne nicht auf das Vorhandensein von irgendwelchen Vermögenswerten des Gesuchstellers geschlossen werden.