3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 24. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über ihn wie vor Vorinstanz beantragt der Konkurs zu eröffnen. Das Obergericht zieht in Erwägung: