1. A. stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. November 2022: " 1. Das Konkursbegehren des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschusses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."