Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.262 (SG.2022.241) Art. 136 Entscheid vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Stéphanie de Vries, c/o Real Treuhand, Frischknecht, Schaffhauserstrasse 43, Postfach, 8006 Zürich Gegenstand Insolvenzerklärung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. stellte mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklä- rung). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. November 2022: " 1. Das Konkursbegehren des Gesuchstellers vom 18. Oktober 2022 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschus- ses zu. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 24. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei über ihn wie vor Vorinstanz beantragt der Konkurs zu eröffnen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). -3- 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im We- sentlichen wie folgt: Der Gesuchsteller verfüge gemäss seiner Insolvenzer- klärung vom 18. Oktober 2022 über keinerlei Vermögen. So habe er auf dem eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank- /Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Ein- tragungen gemacht bzw. vermerkt "Besitzt kein Konto". Auch aus den rest- lichen eingereichten Unterlagen könne nicht auf das Vorhandensein von irgendwelchen Vermögenswerten des Gesuchstellers geschlossen wer- den. Aus dem Umstand, dass das Formular "Insolvenzerklärung" vom Ge- suchsteller selbst ausgefüllt worden sei, sei zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst gewesen sei. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, welche nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, sei davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlust- schein ausgestellt werden würde. Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Konkursbegehren des Gesuchstellers deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen. 2.2. Der Gesuchsteller wendet in seiner Beschwerde ein, er arbeite im Stunden- lohn und erziele ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von rund Fr. 4'600.00 bis Fr. 4'700.00. Für die Miete an der X-Strasse in Q. bezahle er Fr. 1'290.00 und die laufende Krankenkassenprämie betrage Fr. 380.05. Die Unterhaltskosten für seine drei Kinder würden eigentlich Fr. 2'569.00 betragen; laut Gerichtsurteil vom 15. September 2022 müsse er jedoch, solange er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.00 nicht überschreite, lediglich Fr. 1'489.00 bezahlen. Fr. 340.00 müsse er monatlich für das ÖV-Abonnement aufwenden, welches er für den Weg zur Arbeit brauche. Er lebe somit direkt an der Grenze seines Existenzmini- mums und sei nicht in der Lage, eine Tilgung seiner Schulden in Angriff zu nehmen. Die Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder könne er nicht decken und diese würden mit den Jahren noch zunehmen. Es bestehe keine Aus- sicht auf eine Schuldenbereinigung (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Sein Gesuch um Eröffnung des Konkurses sei sodann nicht als -4- missbräuchlich anzusehen. Er wolle mit seinem Antrag nicht die Zugriffs- rechte der Gläubiger auf seine Vermögenswerte zunichtemachen, sondern sich einzig und allein von seiner finanziellen Situation erholen können, um seinen Verpflichtungen in Zukunft wieder nachkommen zu können. Vom Betreibungsamt würden aktuell Verlustscheine nach Art. 115 SchKG aus- gestellt; von Vermögenswerten könne nicht die Rede sein. Ohne die Eröff- nung des Konkurses müsste er so weiterfahren. Die Unterhaltsbeiträge sei- ner Kinder müssten weiter vom Amt für Alimentenbevorschussung bevor- schusst werden und dieses erhielte weiterhin Verlustscheine. Er könnte we- der laufende Steuern bezahlen noch Rückzahlungen an seine Schulden tätigen. Dies könne nicht im Interesse des Staates sein. An seiner Einkom- menssituation würde sich im Gegenzug nichts ändern; er lebe bereits am Existenzminimum und verfüge über keine pfändbare Lohnquote. 3. 3.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen of- fensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren, wie erwähnt, in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtspre- chung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Ver- mögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insol- venzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch lie- gen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Her- beiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein -5- ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.2. Der Gesuchsteller verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren reichte er Belege über Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder in der Beschwerde Ausfüh- rungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Insbesondere aus dem Umstand, dass er auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Insolvenzerklärung" unter "Vermögen (Bank-/Postkonto, Gegenstände im Wert von Fr. 1'000.-- oder mehr)" keine Eintragungen machte, ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Feh- lens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vor- handen sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise de- cken würden (in den Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamts R. vom 10. Oktober 2022, des Regionalen Betreibungsamts S. vom 10. Okto- ber 2022 und des Betreibungsamts T. vom 11. Oktober 2022 sind allein insgesamt 51 offene Verlustscheine über total Fr. 270'895.06 verzeichnet), ist davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderun- gen lediglich ein Konkursverlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten, sondern einzig dem Gesuchsteller zu deren Lasten eine fi- nanzielle Erholung ermöglichen. Nach der in E. 3.1 hievor dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbegehren des Gesuch- stellers deshalb – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 1 f.) – als rechtsmissbräuchlich einzustufen. 3.3. Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. -6- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber