1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Friedensrichterin Kreis XII vom 6. Dezember 2022 im Verfahren 2022-040-1151 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Friedensrichterin Kreis XII zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)