Falls die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b ZPO beim Gesuchsteller erfüllt sind, wird die Vorinstanz (erneut) zu prüfen haben, ob dessen anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.