Aufgrund der vorgelegten Beweismittel war der Sachverhalt somit unklar, weshalb die Vorinstanz nach der in E. 3.2.1 dargelegten Lehre und Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen. Da der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten ist, hätte ihm die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs – Einreichung von aktuellen Unterlagen per 10. November 2022, insbesondere Auskunft der Arbeitgeberin betreffend die Verteilung des Arbeitspensums auf die Wochentage und allfälliges Homeoffice, Mietvertrag, Police der obligatorischen Krankenversicherung 2022, Ehe-