Gegen den Gesuchsteller ausgestellte Verlustscheine genügen für sich allein nicht als Beweis für dessen Mittellosigkeit (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 118). Die am 15. Februar 2021 erfolgte Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Gesuchstellers durch das Betreibungsamt Q. vermag die im Gesuch vom 10. November 2022 (S. 3 f., Ziff. IV) geltend gemachten Kosten von Miete, Krankenkasse (obligatorische Krankenversicherung), Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und Kosten der Ausübung des Besuchsrechts ebenfalls nicht zu belegen. Beweismittel für -7-