Demzufolge hätte die Vorinstanz bei korrekter Berechnung aufgrund der von ihr angenommenen Bedarfszahlen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bejahen müssen. 3.2.3. Zum Beweis seines prozessualen Notbedarfs reichte der Gesuchsteller der Vorinstanz allerdings lediglich eine Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Betreibungsamts Q. vom 15. Februar 2021 sowie die Verlustscheine des Betreibungsamts Q. vom 16. August 2021 in der Betreibung Nr. xxx und vom 19. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. yyy ein.