Weiter hätte die Vorinstanz von einem leicht höheren Einkommen ausgehen müssen. Der Gesuchsteller erzielte gemäss Lohnabrechnung vom September 2022 einen Bruttolohn von Fr. 4'712.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Nach Abzug von 8,295 % für AHV/IV/EO, ALV, NBU und KTG, ausmachend Fr. 390.90, und Fr. 128.35 (fix) für BVG ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 4'193.25. Beim von der Vorinstanz angenommenen prozessrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'245.00 hätte aber immer noch ein Manko von Fr. 51.75 resultiert.