3.2.2. Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass der Vorinstanz bei der Bestimmung seines prozessrechtlichen Existenzminimums ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Die Addition der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Beträge (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00 + Mietzins Fr. 1'500.00 + Krankenkassenprämie Fr. 365.00 + Arbeitsweg Fr. 880.00) ergibt nicht Fr. 4'165.00, sondern Fr. 4'245.00. Beim von der Vorinstanz zugrunde gelegten Nettoeinkommen (inkl. Anteil des 13. Monatslohns) von Fr. 4'182.00 hätte sich somit statt des im angefochtenen Entscheid angenommenen Überschusses von Fr. 17.00 ein Manko von Fr. 63.00 errechnet.