Für die unentgeltliche Verbeiständung müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein. Folglich ist in einem ersten Schritt die Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) zu prüfen. Sodann darf das Begehren nicht aussichtslos sein (Art. 117 lit. b ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestimmt sich der -5- Teilanspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nach der sachlichen Notwendigkeit einer solchen (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 473 f.).