Für das korrekte prozessuale Vorgehen fehle ihm die Erfahrung und das Know-how. Ein Rechtsvertreter sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung erforderlich. Schliesslich verlange auch der Grundsatz der Waffengleichheit nach einer Rechtsvertretung, müsse doch die beklagte Partei als Beistandsperson und Ausbildnerin von Beistandspersonen durchaus rechtliche Kenntnisse haben. Insbesondere die Substantiierungspflicht dürfte für die Gegenpartei einfacher sein. Aus seiner Sicht sei die Gegenpartei als juristische Fachperson anzusehen und demzufolge als juristisch vertreten im Sinne der Rechtsprechung.