2.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die korrekte Addition der von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung berücksichtigten Bedarfszahlen ergebe nicht Fr. 4'165.00, sondern Fr. 4'225.00. Dieser Betrag übersteige das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen von Fr. 4'182.00 um Fr. 43.00. Damit sei der prozessuale Notbedarf bereits aufgrund der Berechnung der Vorinstanz nicht gedeckt. Zudem habe die Vorinstanz mindestens Fr. 131.00 für die Steuern und Fr. 240.00 für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts nicht berücksichtigt.