Dazu scheine der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage. Insbesondere sei ein Anwalt nicht, wie vorgebracht, zum Heraussuchen passender Kurse oder zur Berechnung der angeblichen Schadenssumme notwendig, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Gegenpartei – auch mit Schulungen zum Thema -4- "Scheidung" – erhebliche "rechtliche und prozessuale" Kenntnisse bezüglich einer Forderungsstreitigkeit aufweise.