tungsbehörde im vorliegenden Fall keine Entscheidkompetenz, weshalb das Schlichtungsverfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Gesuchstellers einzugreifen drohe. Sodann weise die Sache keine besondere Komplexität hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen auf. Im Schlichtungsverfahren gehe es darum, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, weshalb die Parteien nur persönlich erscheinen und ihre Interessen soweit wie möglich selbst wahrnehmen müssten. Dazu scheine der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage.