Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen damit, dass dem Gesuchsteller bei einem Einkommen von Fr. 4'182.00 und einem prozessrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'165.00 ein kleiner Überschuss (von Fr. 17.00) verbleibe, der es ihm erlaube, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 zu begleichen, zumal der Grundbetrag auch Ausgaben decke, die (wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles) nicht monatlich anfallen würden. In Anbetracht des Streitwerts der beabsichtigten Rechtsbegehren von über Fr. 2'000.00 habe die Schlich-