3. Gegen diese ihm am 7. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei mir für das vorliegende Verfahren die UP zu gewähren 2. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass prozessuale Bedürftigkeit vorliegt 3. Die Verfügung sei an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Aussichtslosigkeit zurückzuweisen 1. Für den Fall, dass das Obergericht die Sache reformatorisch behandelt, seien die Vorinstanzlichen Anträge gutzuheissen.