Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.261 (2022-040-1151) Art. 52 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 10. November 2022 beim Friedensrichteramt Kreis XII um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein noch einzureichendes Schlichtungsgesuch gegen die B. GmbH. 2. Die Friedensrichterin Kreis XII verfügte am 6. Dezember 2022: " 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung ausge- richtet." 3. Gegen diese ihm am 7. Dezember 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei mir für das vorliegende Verfahren die UP zu gewähren 2. Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass prozessuale Bedürftigkeit vorliegt 3. Die Verfügung sei an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Aussichtslo- sigkeit zurückzuweisen 1. Für den Fall, dass das Obergericht die Sache reformatorisch behan- delt, seien die Vorinstanzlichen Anträge gutzuheissen. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz. D.h. mindestens CHF 10.- 5. Der zu ergehende Beschwerdeentscheid sei in (sofern möglich anonymi- sierter Form) gemäss Art. 14 Abs. 1 IPBPR zu veröffentlichen (vgl. Zwi- schen Beschwerdeführer und Obergericht des Kantons Zug 1C_307/2020 Erwägung 6.1 = BGE 147 I 407)" -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen damit, dass dem Gesuch- steller bei einem Einkommen von Fr. 4'182.00 und einem prozessrechtli- chen Existenzminimum von Fr. 4'165.00 ein kleiner Überschuss (von Fr. 17.00) verbleibe, der es ihm erlaube, die Kosten des Schlichtungsver- fahrens von Fr. 200.00 zu begleichen, zumal der Grundbetrag auch Aus- gaben decke, die (wie Kleider, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kultu- relles) nicht monatlich anfallen würden. In Anbetracht des Streitwerts der beabsichtigten Rechtsbegehren von über Fr. 2'000.00 habe die Schlich- tungsbehörde im vorliegenden Fall keine Entscheidkompetenz, weshalb das Schlichtungsverfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Gesuchstellers einzugreifen drohe. Sodann weise die Sache keine beson- dere Komplexität hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen auf. Im Schlich- tungsverfahren gehe es darum, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, weshalb die Parteien nur persönlich erscheinen und ihre Interes- sen soweit wie möglich selbst wahrnehmen müssten. Dazu scheine der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage. Insbesondere sei ein Anwalt nicht, wie vorgebracht, zum Heraussuchen passender Kurse oder zur Be- rechnung der angeblichen Schadenssumme notwendig, zumal nicht er- sichtlich sei, inwiefern die Gegenpartei – auch mit Schulungen zum Thema -4- "Scheidung" – erhebliche "rechtliche und prozessuale" Kenntnisse bezüg- lich einer Forderungsstreitigkeit aufweise. 2.2. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die korrekte Addition der von der Vorinstanz in der Bedarfsberechnung berück- sichtigten Bedarfszahlen ergebe nicht Fr. 4'165.00, sondern Fr. 4'225.00. Dieser Betrag übersteige das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen von Fr. 4'182.00 um Fr. 43.00. Damit sei der prozessuale Notbedarf bereits aufgrund der Berechnung der Vorinstanz nicht gedeckt. Zudem habe die Vorinstanz mindestens Fr. 131.00 für die Steuern und Fr. 240.00 für die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts nicht berücksichtigt. Bei einem Einkommen von Fr. 4'182.00 bestehe damit ein monatliches Manko von Fr. 414.00. Sodann habe er der Vorinstanz aufzuzeigen versucht, weshalb er extreme Mühe habe, die Anträge korrekt zu beziffern. Mit einem Rechts- vertreter könne beurteilt werden, ob die geltend gemachten Kosten und be- absichtigten Anträge rechtlich durchsetzbar seien und ob eine andere Lö- sung mit der beklagten Partei gefunden werden könne. Für das korrekte prozessuale Vorgehen fehle ihm die Erfahrung und das Know-how. Ein Rechtsvertreter sei deshalb entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung erforderlich. Schliesslich verlange auch der Grundsatz der Waffengleich- heit nach einer Rechtsvertretung, müsse doch die beklagte Partei als Bei- standsperson und Ausbildnerin von Beistandspersonen durchaus rechtli- che Kenntnisse haben. Insbesondere die Substantiierungspflicht dürfte für die Gegenpartei einfacher sein. Aus seiner Sicht sei die Gegenpartei als juristische Fachperson anzusehen und demzufolge als juristisch vertreten im Sinne der Rechtsprechung. 3. 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Sie befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Für die unentgeltliche Verbeiständung müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- geben sein. Folglich ist in einem ersten Schritt die Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) zu prüfen. Sodann darf das Begehren nicht aussichtslos sein (Art. 117 lit. b ZPO). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestimmt sich der -5- Teilanspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO nach der sachlichen Notwendigkeit einer solchen (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, Rz. 473 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- zubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor- derlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die ge- samte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den in- dividuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Über- schuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem hat es der monatliche Überschuss der ge- suchstellenden Partei zu ermöglichen, die anfallenden Gerichts- und An- waltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1, 141 III 369 E. 4.1). 3.2. 3.2.1. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Unter- suchungsmaxime. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime wird aber durch eine um- fassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers stark eingeschränkt. Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit möglich auch zu belegen. Das Gericht muss weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abklären noch sämtliche Behauptun- gen des Gesuchstellers von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sach- verhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Un- klarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3 m.w.H.; W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 845 ff.). Nicht als unbeholfen gelten kann, wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertre- tene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, un- vollständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer Nachfrage kann -6- auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss, und er dies später unterlässt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.2). 3.2.2. Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass der Vorinstanz bei der Bestim- mung seines prozessrechtlichen Existenzminimums ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Die Addition der ihm von der Vorinstanz zugestandenen Beträge (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00 + Mietzins Fr. 1'500.00 + Krankenkassenprämie Fr. 365.00 + Arbeitsweg Fr. 880.00) ergibt nicht Fr. 4'165.00, sondern Fr. 4'245.00. Beim von der Vorinstanz zu- grunde gelegten Nettoeinkommen (inkl. Anteil des 13. Monatslohns) von Fr. 4'182.00 hätte sich somit statt des im angefochtenen Entscheid ange- nommenen Überschusses von Fr. 17.00 ein Manko von Fr. 63.00 errech- net. Weiter hätte die Vorinstanz von einem leicht höheren Einkommen ausge- hen müssen. Der Gesuchsteller erzielte gemäss Lohnabrechnung vom September 2022 einen Bruttolohn von Fr. 4'712.50 (inkl. Anteil 13. Monats- lohn, ohne Kinderzulagen). Nach Abzug von 8,295 % für AHV/IV/EO, ALV, NBU und KTG, ausmachend Fr. 390.90, und Fr. 128.35 (fix) für BVG ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 4'193.25. Beim von der Vorinstanz angenomme- nen prozessrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'245.00 hätte aber im- mer noch ein Manko von Fr. 51.75 resultiert. Demzufolge hätte die Vorinstanz bei korrekter Berechnung aufgrund der von ihr angenommenen Bedarfszahlen die Mittellosigkeit des Gesuchstel- lers bejahen müssen. 3.2.3. Zum Beweis seines prozessualen Notbedarfs reichte der Gesuchsteller der Vorinstanz allerdings lediglich eine Berechnung seines betreibungsrechtli- chen Existenzminimums des Betreibungsamts Q. vom 15. Februar 2021 sowie die Verlustscheine des Betreibungsamts Q. vom 16. August 2021 in der Betreibung Nr. xxx und vom 19. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. yyy ein. Gegen den Gesuchsteller ausgestellte Verlustscheine genügen für sich al- lein nicht als Beweis für dessen Mittellosigkeit (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 118). Die am 15. Februar 2021 erfolgte Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums des Gesuchstellers durch das Betreibungs- amt Q. vermag die im Gesuch vom 10. November 2022 (S. 3 f., Ziff. IV) geltend gemachten Kosten von Miete, Krankenkasse (obligatorische Kran- kenversicherung), Arbeitsweg, auswärtiger Verpflegung und Kosten der Ausübung des Besuchsrechts ebenfalls nicht zu belegen. Beweismittel für -7- seine Lebenshaltungskosten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (10. November 2022) hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz nicht einge- reicht. Aufgrund der vorgelegten Beweismittel war der Sachverhalt somit unklar, weshalb die Vorinstanz nach der in E. 3.2.1 dargelegten Lehre und Recht- sprechung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen. Da der Gesuchsteller nicht anwaltlich vertreten ist, hätte ihm die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuchs – Einreichung von aktuellen Unterlagen per 10. November 2022, insbesondere Auskunft der Arbeitgeberin betreffend die Verteilung des Arbeitspensums auf die Wochentage und allfälliges Homeoffice, Miet- vertrag, Police der obligatorischen Krankenversicherung 2022, Ehe- schutzentscheid bzw. Scheidungsurteil (für Unterhaltsbeiträge und Rege- lung des Besuchsrechts), provisorische oder definitive Steuerrechnung für das Jahr 2022, Zahlungsbelege für Unterhaltsbeiträge und Steuern – an- setzen müssen. Dies wird die Vorinstanz nachholen müssen. Anschlies- send wird sie erneut über die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu befinden haben. Bei gegebener Mittellosigkeit wird sie zu prüfen haben, ob die vom Gesuchsteller beabsichtigten Rechtsbegehren aussichtslos sind. Falls die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b ZPO beim Ge- suchsteller erfüllt sind, wird die Vorinstanz (erneut) zu prüfen haben, ob dessen anwaltliche Verbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat, obwohl die Sache noch nicht spruchreif war. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Dem nicht anwaltlich vertrete- nen Gesuchsteller ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er le- diglich Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO in geringfügiger Höhe gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/ CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. -8- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Friedensrichterin Kreis XII vom 6. Dezember 2022 im Verfahren 2022-040-1151 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Friedensrichterin Kreis XII zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die -9- sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber